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Satzung








Satzung des free+Reality e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „free+Reality e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Status und Zweck des Vereins
  1. „free+Reality“ erstrebt die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung sowie von demokratischem Engagement, Toleranz, Verantwortungsbereitschaft, Offenheit und Freiheit.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit von Kulturschaffenden vor Ort und der Zusammenarbeit von Personen aller Altersgruppen im kulturellen und sozialen Bereich.
    2. Verbreitung künstlerischer Werke unter freien Lizenzen, um eine optimale Grundlage für die Kreativität Kulturschaffender zu ermöglichen.
    3. Unterstützung und Umsetzung freier Kunst und Kultur vor Ort. Dies soll durch Information, Beratung, Qualifizierung und Vernetzung der Beteiligten geschehen.
    4. Veranstaltung von Seminaren und die Fortbildung innerhalb des Vereins sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten. Hierzu können Arbeitskreise und Arbeitsbereiche gebildet werden.
  3. free+Reality erstrebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die freie Kultur und Kunst fördern.
  4. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt in den Verein der Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Die schriftliche Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Stimmabgabe in den Mitgliederversammlungen des Vereins. Stimmberechtigt ist man ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlichem Antrag. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, welche mit einer Begründung erfolgen muss, kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
    1. schriftliche Kündigung; in diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Monats.
    2. den Tod; in diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft sofort.
    3. Ausschluss; der Ausschluss kann wegen Verstoß gegen die Satzung oder sich daraus ergebender Pflichten erfolgen, oder durch Fehlverhalten des Mitgliedes, welches die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid mit Begründung des Vorstandes. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder verpflichten sich Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie regelt durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist mindestens ein Monat vor dem Termin an alle Mitglieder zu versenden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu einer Woche vor Versammlungstermin eigene Tagesordnungspunkte einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Der Vorstand entscheidet im Vorfeld, wer dies ist.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer sowie vom Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Eine Kopie dieser Niederschrift ist allen Mitgliedern öffentlich zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand unter Nennung von Gründen beantragt. Falls dies der Fall sein sollte, muss die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Formalitäten gemäß Abs. 2 innerhalb von einem Monat einberufen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden immer beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Diskussion und Festlegung der Aktivitätenschwerpunkte
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
    • Beitragsfestsetzung
    • Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins
    • Beschluss über Satzungsänderungen
    • Beschluss über Auflösung der Vereinigung
    • Beschluss über Einsprüche gegen Nichtaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens aber drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Eines der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung zum Schatzmeister gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des §26 BGB allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er legt über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab und kann so entlastet werden.
  5. Dem Vorstand obliegt es, für bestimmte Aufgabenfelder weitere Arbeitskreise oder Arbeitsbereiche zeitlich befristet einzuberufen. Diese Arbeitskreise und -bereiche sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  6. Eine Wiederwahl ist nur möglich, wenn ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 4 entlastet wurde.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit 2/3-Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied wählt.
  8. Die Teilnahme an den Sitzungen ist jedem ordentlichen Mitglied möglich.
§ 9 GeschäftsführerIn
  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und einzelner Angelegenheiten auf Antrag des Vorstands einen oder mehrere GeschäftsführerInnen berufen. Der oder die Kandidaten werden vom Vorstand vorgeschlagen. Der/die GeschäftsführerIn ist geschäftsführendes Organ im Innenverhältnis.
  2. GeschäftsführerInnen sind direkt dem Vorstand verantwortlich. Durch die Entlastung des Vorstands werden auch sie entlastet.
§ 10 Rechnungsprüfung
  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer statt. Diese haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Beschlussfassung der Organe
  1. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds.
  3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
  4. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet.
§ 12 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§51 ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig werden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Geschäftsordnung
  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, eine Geschäftsordnung einzuführen.
§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn 3/4 der Mitgliederversammlung dies beschließen.
  2. Jedoch muss dies von mindestens sieben der stimmberechtigten Mitglieder zuvor schriftlich beim Vorstand beantragt und dieser Punkt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, Kunst und Kultur zu fördern.
§ 15 Inkrafttreten und Änderungen der Satzung
  1. Die Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des 31.Oktober 2008 in Kraft.
  2. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
  3. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die im Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

Zu dieser Seite haben beigesteuert: Caldrac und Lekasus .
Seite zuletzt geändert am Samstag, 13.August 2011 15:29:03.